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   VGH Bayern, 12.10.2000 - 8 B 00.1025   

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https://dejure.org/2000,19169
VGH Bayern, 12.10.2000 - 8 B 00.1025 (https://dejure.org/2000,19169)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2000 - 8 B 00.1025 (https://dejure.org/2000,19169)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - 8 B 00.1025 (https://dejure.org/2000,19169)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Gleichzeitige Heranziehung zur Straßenreinigung als Vorder- und Hinterlieger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reinigungspflicht und Sicherungspflicht von Grundstückseigentümern für Gehwege; Reinigung und Sicherung einer weiteren außer der an das Grundstück angrenzenden Straße als Hinterlieger (Ortsstraßenhinterlieger); Bestimmung der Sicherungspflicht nach der Angrenzung an eine ...

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2192
  • NVwZ 2001, 1063 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.118

    Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr

    Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen (BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025, NJW 2001, 2192 f.).

    Sowohl die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen auch unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten als auch die Rechtsbeziehungen der Anlieger unterscheiden sich demnach wesentlich von den Anliegern zu Privatwegen; sie rechtfertigen deshalb auch unterschiedliche Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).

    Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die allein auf das Angrenzen an eine Straße abstellt und auf weitere Differenzierungen hinsichtlich Erschließungsvorteilen verzichtet (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).

    Dies würde zu kaum vollziehbaren und nicht kontrollierbaren Zuständen führen (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 22.02.2023 - B 4 K 21.159

    Keine Straßenreinigungsgebühr für Hinterlieger, deren Grundstücke über

    Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025 - NJW 2001, 2192 f.).

    Sowohl die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen - auch unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten - als auch die Rechtsbeziehungen der Anlieger unterscheiden sich demnach wesentlich von den Anliegern zu Privatwegen; sie rechtfertigen deshalb auch unterschiedliche Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.; jüngst ebenso VG Bayreuth, U.v. 24.02.2021 - B 4 K 19.118 - juris Rn. 41).

    Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die allein auf das Angrenzen an eine Straße abstellt und auf weitere Differenzierungen hinsichtlich Erschließungsvorteilen verzichtet (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).

    Dies würde zu kaum vollziehbaren und nicht kontrollierbaren Zuständen führen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 28.06.2011 - Au 6 K 10.237

    (Kein) Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei gleichmäßiger Heranziehung auch der

    Denn der Vorteil ist bei den direkt angrenzenden und auch bei den mittelbar erschlossenen Grundstücken der gleiche: nämlich die durch den Zugang gesicherte Möglichkeit der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH vom 12.10.2000 Az. 8 B 00.1025; vom 25.9.1990 Az. 8 B 87.3499; vom 18.5.2006 Az. 4 ZB 05.3115; VG Ansbach vom 14.6.2010 Az. AN 10 K 10.00250; Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rdnr. 95 zu Art. 51; für den insoweit vergleichbaren Fall der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren: BVerwG vom 19.3.1981 Az. 8 B 10/81).

    Der mit einer Abstufung nach dem Umfang des Erschließungsvorteils verbundene Regelungsaufwand steht in keinem Verhältnis zu einer eindeutigen Zuordnung der Reinigungs- und Sicherungspflichten zu den Anliegergrundstücken (VGH vom 12.10.2000 a.a.O.; VG Augsburg vom 5.10.2005 Az. Au 6 K 03.1092) Auch mit Urteil vom 25. September 1990 (a.a.O.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der konkret gefundene Modus der Pflichtenverteilung im wöchentlichen Turnus nicht zu beanstanden sei.

    Denn die Widmung zum öffentlichen Verkehr ist ein taugliches Differenzierungsmerkmal für die gesetzliche Regelung (BayVGH vom 12.10.2000 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 4 ZB 21.1355

    Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr

    In besonders gelagerten Fällen ist die Gemeinde lediglich gehalten, das Übermaßverbot zu beachten (BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Da von der ca. 115 Meter langen Privatstraße lediglich fünf Grundstücke erschlossen werden, kann die von den Klägern angesprochene Problematik von großen, über Privatwege erschlossenen Wohngebieten offenbleiben (s. aber BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 8 ZB 19.2200

    Abwälzung einer Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger

    Der Senat verkennt nicht, dass die winterlichen Gehwegsicherung aufgrund der praktischen Probleme (Räumung zur gleichen Zeit und ggf. mehrmals am Tag) am besten von einer großen Zahl Pflichtiger, in erster Linie die Eigentümer angrenzender Grundstücke, bewältigt werden kann (BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025 - NJW 2001, 2192 = juris Rn. 15).
  • VG Ansbach, 14.06.2010 - AN 10 K 10.00250

    Verpflichtung eines Hinterliegers zur turnusmäßigen Straßenreinigung im Bereich

    Zu den Möglichkeiten der Heranziehung von Hinterliegern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2000, 8 B 00.1025; NJW 2001, S. 2192 f. grundlegend entschieden:.
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